AGB Comexio GmbH

Fassung 02/2015

I. Allgemeine Bestimmungen

1.) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der COMEXIO GmbH (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) gelten grundsätzlich nur in Geschäftsbeziehungen zu Kunden, die nicht Verbraucher i.S. des § 13 BGB sind. Sollte jedoch ausnahmsweise eine Geschäftsbeziehung zu einem Kunden zustande kommen, der Verbraucher i.S. des § 13 BGB ist, so gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abänderungen:
a) Nachstehende Artikel finden keine Anwendung: Art. V  Nr. 6, VI Nr. 6 Satz 3, IX Nr. 3, 4, 9, 11 und 12, XI Nr. 2.
b) Bei Art. VI Nr. 5 wird Satz 3 durch  die gesetzlichen Verzugszinsen ersetzt. Art. VI ändert sich Nr. 1 insoweit ab, dass für Verbraucher die Preise inkl. Mehrwertsteuer gelten, die auf der Homepage ausgewiesen sind.
c) Dem Kunden, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung erhalten Sie während des Bestellvorgangs per Mail von uns.

2.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese allg. Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

3.) Diese allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos an den Kunden ausführt. Sie gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass im Einzelnen erneut auf sie verwiesen werden müssten.

4.) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB, bedürfen jedoch einer Schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

5.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

6.) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ABG nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss

1.) Verträge kommen nur durch schriftliche oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers oder durch Auslieferung der Ware zustande. Bis dahin sind die Angebote des Auftragnehmers, insbesondere aber nicht ausschließlich hinsichtlich Preise, Ausführung und Fristen freibleibend und nicht bindend, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist grundsätzlich nur die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2.) Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Angegebene Maße und Einheiten sind nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.) Änderungen, die die Leistungen nur unwesentlich modifizieren oder verbessern, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Geeignetheit der Lieferungen und Leistungen für einen von dem Kunden vorgestellten Zweck.
4.) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindlich. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Kalenderwochen nach seinem Zugang anzunehmen.

 III. Lieferfrist und Lieferverzug

 1.)   Die auf der Homepage angegebenen Lieferzeiten sind „cirka-Fristen“. Verbindliche Lieferfristen gibt der Auftragnehmer erst in der Auftragsbestätigung an. Der Auftragnehmer behält sich in jedem Fall eine Lieferfrist von 25 Werktagen vor. Zur Fristwahrung genügt die Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden innerhalb der angegebenen Frist.
2.)   Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
3.) Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Auftragnehmers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.)   Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftragnehmers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gemäß Art. XIV dieser AGB.
5.)   Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1.)   Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Auftragnehmer ist zu angemessenen Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Teilleistung oder Teillieferung ist für den Kunden nicht von Interesse.
2.)   Bei Bestellungen mit einem Warengesamtwert und 40,00 EUR berechnen wir zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 8,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Dieser Mindermengenzuschlag gilt auch für Selbstabholer.
3.)   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.)   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf jedoch geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens mit Verlassen des Werks auf den Kunden über.
5.)   Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist oder der Versand, die Zustellung, der Beginn/die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird.
6.)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Auftragnehmers aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Auftragnehmers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiter-gehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nach-weis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

V. Geheimhaltung, Urheberrechte der COMEXIO, Nutzungsrecht
1.)  Der Kunde ist verpflichtet, alle vom Auftragnehmer erhaltenen vertraulichen Informationen strikt geheim zu halten; Dritten dürfen die Informationen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers offen gelegt werden.
2.)  Vertraulich sind alle zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung nicht allgemein zugänglichen Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und/oder Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse und/oder sonstiges Know-how (nachfolgend „Vertrauliche Information“ genannt), die der Kunde in oder als Folge von Verhandlungen und/oder Gesprächen vom Auftragnehmer, dessen Geschäftsführern, Mitarbeitern und/oder Beratern erhalten hat oder wird, gleichgültig ob schriftlich, in Textform oder mündlich. Vertrauliche Informationen sind zudem sämtliche Zusammenstellungen, Dateien, Berechnungen, Erfahrungen, Technologien, elektronische, elektromagnetische oder visuelle Datenträger, Preise und/oder Konditionen in welcher Verkörperung auch immer. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere auch sämtliche hiervon erstellte Kopien, selbst erstellte Materialien und Zusammenfassungen.
3.)   Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den vertraulichen Informationen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist. Der Kunde hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
4.)  Dem Auftragnehmer stehen alle Urheberrechte an der vertraglichen Leistung zu. Der Kunde hat durch den Vertrag lediglich eine Nutzungsbewilligung an diesen erworben. Eine weitergehende Nutzung, über den Vertrag hinaus, insbesondere eine Verbreitung ist gemäß dem Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
5.)  Jede Urheberrechtsverletzung durch den Kunden zieht vollumfängliche Schadensersatzansprüche nach sich.
6.)   Kunden, die Wiederverkäufer sind, ist es nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gestattet, die Inhalte der COMEXIO-Homepage für Werbezwecke zu nutzen. Andernfalls ist sie untersagt.

VI.     Preise und Zahlungsbedingungen

1.)  Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht enthalten. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung vom Auftragnehmer gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

2.)   Es stehen nur die von uns vorgegebenen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wir behalten uns vor, bei Neukunden Barzahlung oder Zahlung gegen Nachnahme zu verlangen.

3.)  Beim Versendungskauf (Art. IV. Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunde gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

4.)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen rein netto Kasse zu begleichen. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gestundete und verspätete Zahlungen sind mit einem Zinssatz von 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Monat zu verzinsen. Der Auftragnehmer berechnet jedoch mindestens eine Mahngebühr in Höhe von 8,00 EUR.

5.)  Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.      .                                                                                                                 g

6.)  Bei einem Netto-Auftragswert ab EUR 5.000 sind wir berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend schon erbrachter Teilleistungen (Art. IV. Abs. 1) zu verlangen. Werden uns erteilte Aufträge aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen sistiert oder storniert, sind die im Fertigungsumlauf befindlichen Teile vom Kunden trotzdem zu bezahlen.

7.)   Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Art. IX Nr. 6 unberührt.

8.)   Zahlungen wird der Auftragnehmer zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen gegen den Kunden anrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

9.)   Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

10.)    Im Fall einer Zahlung auf Rechnung sind wir zur Bonitätsprüfung berechtigt. Hierauf wird der Kunde im Bestellprozess gesondert nach seiner Einwilligung befragt. Zum Zweck der eigenen Kreditprüfung ggf. Bonitätsinformationen wird dann auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren von der Firma Cre­ditreform Ludwigshafen Friedrich KG, Neuhöfer Str. 6-8, 67065 Ludwigshafen abgerufen und während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und ggf. Negativdaten an die Cre­ditreform Ludwigshafen Friedrich KG über­mittelt werden, die bei berechtigtem Interesse Dritten für Kreditprüfungszwecke Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren zur Verfügung stellt.

 VII.     Eigentumsvorbehalt

 

1.)   Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

2.)   Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Endabnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Endabnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

 

3.)   Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen  aus der Weiterveräußerung gegen den Endabnehmer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherheitshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Auftragnehmer ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

 

4.)   Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Auftragnehmer und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen dem Auftragnehmer in jedem Fall Miteigentum  an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.

5.)  Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Endabnehmer verlangen.

6.)  Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endabnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.)  Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung  bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 VIII.      Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

 IX.     Sachmängel und Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

1.)  Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

 

2.)  Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 24 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 

3.)  Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen und festgestellte Mängel dem Auftragnehmer binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten erst mit ihrer Entdeckung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der Frist ohne Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

 

4.)  Mängelrügen berechtigen den Kunden nur zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Zahlung, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zustimmt.

 

5.)  Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.)   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, unsachgemäßem Versand oder mangelhafter Verpackungsmaterialien. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder Programme oder Produkte installiert, deren Kompatibilität vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.)   Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.)   Rückgriffansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer gemäß   § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10.)   Schadensersatzansprüche des Kunden  wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers. Weitergehende oder andere als in diesem Abschnitt geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.)   Für vereinbarte Warenrücknahmen erteilen wir eine Gutschrift unter Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Bruttowarenwertes, mindestens jedoch in Höhe von 25 EUR. Diese Gutschrift kann nur auf Forderungen für weitere Aufträge verrechnet werden; Erstattungen in anderer Form sind nicht möglich. Kundenspezifisch gefertigte Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen.

12.)   Nach noch schriftlich zu treffender Vereinbarung können der Kunde und der Auftragnehmer vorsehen, dass – wenn der Kunde als Wiederverkäufer agiert – etwaig geltend gemachte Gewährleistungsansprüche eines Endabnehmers vom Auftragnehmer im Namen und Auftrag des Wiederverkäufers als dessen Erfüllungsgehilfe unmittelbar mit dem Endabnehmer abwickelt. Hierdurch entsteht kein direkter Anspruch des Endabnehmers gegenüber dem Auftragnehmer.

 X.     Gewerbliche Schutz- & Urheberrechte Dritter; Rechtsmängel

 

1.)   Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a)    Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b)    Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XIV.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit der Kunde den Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden ist.

2.)   Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3.)   Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

 

4.)  Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1) a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen  des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5.)   Bei vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

6.)  Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

 XI.     Beschränkte Gewährleistung, Nutzungsentgelt, Abtretung

1.)  Der Auftragnehmer beschränkt seine Gewährleistungsfrist in Art IX Nr. 2 für Produkte, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer wesentlich geringer ist als 24 Monate (sog. Verschleißteile wie z.B. Leuchtmittel und andere zyklusabhängige Bauteile) auf deren maximale Zyklenzeit, längstens jedoch 6 Monate.

2.)  Macht der Kunde von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch oder tritt aus sonstigen Gründen rechtswirksam vom Vertrag zurück, so hat er dem Auftragnehmer ein angemessenes Nutzungsentgelt zu leisten.

3.)  Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist eine Abtretung von Schadensersatz- und/oder Gewährleistungsansprüchen nicht zulässig.

 XII.      Erfüllungsvorbehalt

1.)  Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2.)  Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen, Bewilligungen und Unterlagen auf  eigene Rechnung beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer nicht für die Zulässigkeit der Warenausfuhr.

 XIII.     Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

 

1.)  Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

2.)  Sofern Ereignisse im Sinne von Art. III Nr. 3 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 XIV.     Sonstige Schadensersatzansprüche

1.)  Soweit  nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2.)   Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a)    nach dem Produkthaftungsgesetz,

b)    bei Vorsatz,

c)     bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

d)    bei Arglist,

e)    bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie

f)      wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

g)    wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

3.)  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 XV.     Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.)   Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

2.)  Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den Vertrag über den internationalen Warenkauf (CISG).

 XVI.     Verbindlichkeit des Vertrages

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.